Bürgerversammlung 2011

30. Dezember 2011

Wie in den Jahren 2009 und 2010 fand auch 2011 keine themenübergreifende bzw. themenunabhängige Bürgerversammlung statt. Laut Gemeindeordnung sollen wichtige Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat in der Regel einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf eine Bürgerversammlung anberaumen.


Aus der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg:

§ 20a Bürgerversammlung

(1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat in der Regel einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf eine Bürgerversammlung anberaumen. […] Die Bürgerversammlung wird vom Bürgermeister unter rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter.

(2) Der Gemeinderat hat eine Bürgerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Bürgerschaft beantragt wird. Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten angeben. […] Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Antrag zulässig, muss die Bürgerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden. […]

(3) In der Bürgerversammlung können nur Einwohner das Wort erhalten. Der Vorsitzende kann auch anderen Personen das Wort erteilen.

(4) Die Vorschläge und Anregungen der Bürgerversammlung sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Angelegenheit zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden.

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