Änderungen im Kommunalwahlrecht

Junge Leute dürfen in Baden-Württemberg ab dem 16. Lebensjahr wählen gehen – zumindest bei Kommunalwahlen. Außerdem wurden die Regelungen für die Wahlvorschläge und das Verfahren für die Stimmenauszählung zugunsten kleinerer Parteien geändert.

Altersregelungen

Das Alter für das aktive Wahlrecht beträgt nun 16 Jahre. Für die Wählbarkeit bleibt es weiterhin beim Alter von 18 Jahren. Diese Regelung gilt für alle künftigen Gemeinderats-, Kreistags- und Bürgermeisterwahlen. Außerdem dürfen die 16- und 17-Jährigen auch bei Bürgerbegehren, -entscheiden sowie -versammlungen mitmachen.

Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge der Parteien bzw. Wählervereinigungen sollen jeweils die gleiche Anzahl von Männern und Frauen enthalten. Allerdings ist es eine Kann-Vorschrift, so dass bei Nichteinhaltung der Wahlvorschlag von der Wahlbehörde nicht zurückgewiesen werden kann. Abgeschafft wurde außerdem die Möglichkeit, bei Kreistagswahlen in zwei Wahlkreisen zu kandidieren.

Sitzverteilungsverfahren

Eine weitere Änderung wird es beim Sitzverteilungsverfahren geben. Bislang erfolgte die Sitzverteilung nach dem System von d`Hondt. Danach wurden die Ergebnisse im sog. Höchstzahlverfahren durch 1,2,3, u.s.w. geteilt, bis man die zu vergebenden Sitze verteilt hat. Nächstes Jahr kommt bei den Kommunalwahlen erstmals das Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zur Anwendung. Dabei werden die Sitze zwar auch im Höchstzahlverfahren verteilt, jedoch werden die Ergebnisse nur durch ungerade Zahlen geteilt. Das bisherige Verfahren war für größere Parteien vorteilhafter. Allerdings führte dieses System auch zu mehr Ausgleichssitzen in den Kommunalparlamenten. Das neue Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ist für kleinere Parteien bzw. Wählervereinigungen vorteilhafter und führt zu weniger Ausgleichssitzen.

Weitere Informationen finden Sie unter der Webseite des Innenministeriums Baden-Württemberg.

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