Satzungsänderung zur Zweitwohnungs­steuer

Eine Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig, wenn sie ohne nach­voll­ziehbaren Grund mit steigender Miethöhe prozentual niedriger ausfällt.
Eine solche degressive Gestaltung, wie sie auch die bisherige Sipplinger Zweit­wohnungs­steuer­satzung vorgibt, verletzt nach einem Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts vom 15. Januar 2014 das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungsfähigkeit. Deshalb ist der Gemeinderat dazu auf­ge­fordert, die künftigen Erhebungs­grundsätze der Zweit­wohnungs­steuer neu festzulegen.


Die Zweitwohnungssteuer müsse sich als örtliche Aufwandsteuer nach der finanziellen Leistungs­fähigkeit richten, erklärten die Karlsruher Richter. Dies leite sich aus dem Gleichheitsgebot in Artikel 3 des Grundgesetzes ab. Der degressive Steuertarif bewirke eine Ungleichbehandlung der Steuer­schuldner, weil er weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belaste als wirtschaftlich leistungsfähigere.

Es stelle ein legitimes Ziel dar, die Steuerpflichtigen nach den Maß­gaben des Melderechts zur Ummeldung des Neben­wohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen. Ein weiterer zulässiger Lenkungs­zweck läge in der Erhöhung des Wohnungs­angebots für die einheimische Be­völ­ke­rung. Die steuerliche Differenzierung durch einen degressiven Tarifverlauf erweise sich jedoch zur Erreichung dieser Lenkungszwecke weder als geeignet noch als erforderlich. Zwar möge die Erhebung der Zweitwohnungs­steuer insgesamt geeignet sein, Zweit­wohnungs­­inhaber zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes zu bewegen; die degressive Ausgestaltung des Steuertarifs selbst fördere diesen Lenkungs­zweck jedoch nicht. Dieses Lenkungsziel würde in gleicher Weise durch einen linearen oder gar progressiven Steuertarif erreicht, bei dem diese Ungleichbehandlung nicht vorläge. Gleiches gelte für den Lenkungs­zweck, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen.

In über 100 Gemeinden Baden-Württembergs wird die Zweit­wohnungs­­steuer als örtliche Aufwandsteuer erhoben (reine Kommunalsteuer). Einige Beispiele:

  • Der Überlinger Stadtrat entschied sich in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2014 für einen lineraren Steuersatz von 18 % des jährlichen Mietaufwands. In Überlingen sind über 600 Zweit­wohnungen registriert. Das jährliche Steuer­aufkommen wird künftig knapp 1.000.000 € betragen.
  • In Konstanz liegt der Zweit­wohnungs­steuer­satz bei 20 %, wobei die Steuer­beträge stufenweise durch Höchst­beträge gedeckelt sind.
  • In Baden-Baden wird die Zweitwohnungs­steuer als progressiver Prozentsatz vom jährlichen Mietaufwand berechnet (bis 2.500 € → 20,0 %, über 2.500 € bis zu 5.000 € → 27,5 %, über 5.000 € → 35,0 %).

In Sipplingen gibt es insgesamt ungefähr 1100 Wohneinheiten. Stand Oktober 2014 werden 148 zur Zweitwohnungs­steuer veranlagt. Das jährliche Steuer­aufkommen nach den bisherigen Erhebungs­grund­sätzen beträgt ca. 100.000 €.

Ein Gedanke zu „Satzungsänderung zur Zweitwohnungs­steuer“

  1. Der Sipplinger Gemeinderat entschied sich in seiner Sitzung vom 12. November 2014 für einen linearen Zweitwohnungssteuersatz von 18% der Jahresrohmiete, die gegebenenfalls auf der Basis von Einheitswerten hochgerechnet wird. Die neue Satzung tritt ab dem Jahr 2015 in Kraft. Der weitergehende Antrag mit einem Satz von 20% verfehlte knapp die erforderliche Mehrheit.

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